Informationen aus dem Einwohnermeldeamt zu Alters- und Ehejubiläen

 

Nach § 50 Abs. 2 BMG werden Auskünfte aus dem Melderegister über Altersjubiläen von Einwohnern, ab dem 70. Geburtstag, danach jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag in der Tagespresse bekannt gegeben. Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum, wobei hier keine automatische Veröffentlichung in der Presse erfolgt.

 

Ab sofort ist es nicht mehr möglich, einer Übermittlungssperre getrennt nach Alters- oder Ehejubiläen zu widersprechen.

 

Es wird daher künftig nur noch eine Übermittlungssperre für Alters- und Ehejubiläen geben.

 

Für bereits bestehende Übermittlungssperren zu Alters- und Ehejubiläen heißt dies im folgenden:

 

Hatten beide oder ein Ehepartner bisher nur eine Sperre für ein Altersjubiläum, so greift diese Sperre jetzt automatisch auch für das Ehejubiläum.

 

Ist einer Datenübermittlung nur für ein Ehejubiläum widersprochen worden, so sind ab sofort auch beide Ehepartner für das Altersjubiläum gesperrt.

 

Wir bitten dies künftig zu beachten.

 

Das Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen bleibt davon unberührt.

 

Eine Übermittlungssperre kann jederzeit schriftlich oder persönlich im Einwohnermeldeamt der Stadt Mansfeld beantragt oder aufgehoben werden. Kosten entstehen hierfür nicht.

 

Weitere Übermittlungssperren sind von dieser Änderung nicht betroffen.

 

Mansfeld, im November 2023

 

 

Einwohnermeldeamt Stadt Mansfeld