Stadt Mansfeld

 
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Information zur Straßenreinigung

Das sollten Anlieger wissen:

 

1. Wer ist für die Straßen- und Gehwegreinigung zuständig?

Wer für die Straßen- und Gehwegreinigung zuständig ist, ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Mansfeld vom 11.02.2013. Hierin ist geregelt, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage

  • die Reinigung der Fahrbahnen einschl. Parkspuren und Gossen den Eigentümern der an die Straße anliegenden Grundstücken übertragen ist, soweit eine maschinelle Reinigung nicht durch die Samtgemeinde erfolgt.

  • bestimmte Straßen durch die maschinelle Straßenreinigung gereinigt werden. Diese sind im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgeführt. Alle anderen Straßen unterliegen der Anliegerreinigung.

  • die Reinigung der Geh- und Radwege auf die Anlieger übertragen ist.

     

2. Was umfasst die Straßenreinigungspflicht?

Die Straßenreinigungspflicht umfasst 

  • eine gründliche Säuberung der Straßen, Wege und Plätze einschl. der Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Gossen, Haltestellen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen und des Straßenbegleitgrüns

  • die Beseitigung von Schmutz, Papier, Kot, sonstigem Unrat sowie Laub und Unkraut  (z.B. Wildkräuter u.ä.) 

  • die ordnungsgemäße Abfuhr und Entsorgung des Straßenschmutzes und Grünabfalls durch den Reinigungspflichtigen. Er darf nicht dem Nachbargrundstück zugekehrt oder in Gossen, Gräben und Einlaufschächten der Straßenkanalisation gekehrt werden.

     

3. In welchem Umfang ist zu reinigen?

  • Die Reinigungsarbeiten sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich durchzuführen.

     

4. Darf ich Laub vom Gehweg auf die Straße kehren?

Nein, dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dabei ist es auch unerheblich, ob das Laub von den eigenen Bäumen, Nachbarbäumen oder gemeindlichen Bäumen stammt – derjenige, bei dem das Laub landet, muss es auch entsorgen.

 

5. Darf ich die Reinigungspflicht auf Mieter übertragen?

Die Reinigungspflicht kann auf die Mieter übertragen werden. Jedoch ist immer der Grundstückseigentümer für die Reinigung verantwortlich und ihm obliegt daher weiterhin eine Überwachungspflicht, ob die Straßenreinigung auch tatsächlich durchgeführt wird.

 

6. Wer reinigt bei Abwesenheit?

Wer seinen Pflichten nicht nachkommen kann, muss eine Vertretung besorgen – unabhängig davon, ob man im Urlaub verweilt, arbeitsbedingt abwesend, krank oder körperlich nicht dazu in der Lage ist. Hierzu können die Nachbarn oder Familienmitglieder gefragt werden. Im Notfall muss eine Firma oder ein Hausmeisterservice beauftragt werden.

 

7. Was passiert, wenn jemand seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt?

Wer der Reinigungspflicht nicht nachkommt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Kommt es zu Personenschäden (bspw. Ausrutschen auf nassem Laub), können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden.

 

Hinweis

Ab dem 28.04.2025 werden im Gebiet der Stadt Mansfeld mit ihren Ortsteilen verstärkt Kontrollen durch die Mitarbeiter der Stadt Mansfeld zur Straßenreinigung vorgenommen. 

 

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mansfeld
Di, 15. April 2025

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