Informationen aus dem Einwohnermeldeamt
Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
Nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde ohne Zustimmung der betreffenden Personen Daten anlässlich von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk übermitteln.
Die Datenübermittlungen dienen den Ortsbürgermeistern, dem Landkreis und dem Landesverwaltungsamt zum Überbringen von Glückwünschen und Glückwunschurkunden.
Die Ehrung von Ehejubiläen erfolgt ausschließlich durch den Ortsbürgermeister, erstmals aus Anlass der „Goldenen Hochzeit“ und dann jedem weiteren Ehejubiläum. Voraussetzung ist hierbei, dass die Eheschließungsdaten der Meldebehörde vorliegen.
Eine automatische Veröffentlichung in der Tagespresse gibt es nicht.
Für Altersjubilare erfolgt ab dem 70. Lebensjahr, danach bei jedem fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag bei jedem folgenden Geburtstag gleichzeitig eine Gratulation in der Tagespresse.
Sofern Sie keine Datenübermittlung zu Alters- und Ehejubiläen wünschen, haben Sie die Möglichkeit, dem zu widersprechen.
Dies kann zum einen durch persönliches Erscheinen im Einwohnermeldeamt , Zi 3, oder in schriftlicher Form erfolgen. Telefonische Widersprüche werden nicht entgegengenommen.
Der Widerspruch sollte möglichst 2 Monate vor dem Jubiläum bei uns vorliegen.
Das Einrichten der Übermittlungssperre ist kostenfrei und unbefristet.
In diesem Zusammenhang möchten wir allerdings nochmals darauf hinweisen, dass Veröffentlichungen von Alters- und Ehejubiläen im Amtsblatt der Stadt Mansfeld aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit Einwilligung der jeweiligen Person erfolgen.
Das erforderliche Formular erhalten Sie im Rathaus oder auf der Internetseite der Stadt Mansfeld unter www.mansfeld.eu.
Mansfeld, im Februar 2025
Einwohnermeldeamt Stadt Mansfeld
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