Hiermit werden die Parteien aufgefordert,
bis zum 24.01.2025
Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am 23. Februar 2025
vorzuschlagen.
Nach § 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) gilt zu beachten, dass Wahlberechtigte, die als Bewerberinnen/Bewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen benannt sind, nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden dürfen. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist nach § 11 BWG jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.