VORZEITIGE AUSFÜHRUNGSANORDNUNG vom 25.03.2025
1. Anordnung
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd ordnet die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des 1. Nachtrages zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren „Niederröblingen II“, Verf.-Nr.: 611-46 SGH218 gemäß § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) an.
Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wird auf den 01.04.2025, 0.00 Uhr festgesetzt.
Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf den Empfänger der Landabfindung über.
Der im Flurbereinigungsplan und seinem 1. Nachtrag vorgesehene neue Rechtszustand tritt an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.
Die rechtlichen Wirkungen der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit dieser Anordnung.
Anträge auf Ausgleich des Wertunterschiedes bei Pachtverhältnissen und Auflösung des Pachtverhältnisses sind spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd zu stellen (§ 71 FlurbG).
Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung der Grundstücke wurde bereits durch die Überleitungsbestimmungen zu der vorläufigen Besitzeinweisung geregelt. Soweit die im Flurbereinigungsplan und seinem Nachtrag zugeteilten Grundstücke geändert worden sind, wird hiermit angeordnet, dass gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG Besitz, Verwaltung und Nutzung der geänderten neuen Grundstücke mit dem Tage der vorzeitigen Ausführungsanordnung auf die Empfänger übergehen. Hierfür gelten die ergangenen Überleitungsbestimmungen sinngemäß fort.
2. Begründung
Die Voraussetzungen nach § 63 (1) FlurbG liegen vor. Der Flurbereinigungsplan sowie sein 1. Nachtrag sind den Beteiligten bekannt gegeben worden. Dem gegen den Flurbereinigungsplan eingelegten begründeten Widerspruch wurde abgeholfen. Ein weiterer, verbliebener Widerspruch, dem nicht abgeholfen werden konnte, wurde der Oberen Flurbereinigungsbehörde beim Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vorgelegt. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans würden den übrigen Beteiligten voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen, da besonders
- der gesamte rechtsgeschäftliche Grundstücksverkehr im Flurbereinigungsgebiet erheblich erschwert wäre
- die Aufnahme von dinglich gesicherten Darlehen zu Bauzwecken bis zur Eintragung der Abfindungsgrundstücke in das Grundbuch nicht bzw. nur erschwert möglich wäre
- das Grundbuch nach § 82 FlurbG im Interesse verschiedener Antragsteller nicht vorzeitig berichtigt werden könnte
Über die Interessen der Beteiligten hinaus besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand durch die vorzeitige Ausführungsanordnung schnellstmöglich herbeigeführt wird. Denn nur durch Weiterführung des Verfahrens wird der Rechtsfrieden gewährleistet, der durch die - mit dieser Anordnung herbeigeführten - Rechtssicherheit für die Beteiligten und die Allgemeinheit entsteht.
3. Hinweise
Soweit der Flurbereinigungsplan noch bestandskräftig geändert wird, wirkt die Änderung auf den in der Anordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhoben werden.
Schott DS
Datenschutzrechtliche Hinweise
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach dem FlurbG zu erfolgen hat, wird nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen vorgenommen. Weitergehende Informationen sind unter http://lsaurl.de/alffsueddsgvo zu finden.
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