Satzung der Stadt Mansfeld über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung

der Stadt Mansfeld über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

(Erschließungsbeitragssatzung)

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Auf Grund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung, und § 8 des Kommunalverfassungs-gesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Mansfeld in seiner Sitzung am 04.04.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen beschlossen.

 

 

§ 1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

 

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Mansfeld Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und nach Maßgabe dieser Satzung.

 

 

§ 2

Art der Erschließungsanlagen

 

Erschließungsanlagen sind:

 

  1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die zum Anbau bestimmt sind oder die für die baurechtlichen Vorschriften gewerblich zu nutzenden Flächen erforderlich sind,

  2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege),

  3. die zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen,

  4. öffentliche Parkflächen für Fahrzeuge aller Art sowie Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verkehrs-anlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind,

  5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

 

 

§ 3

Umfang der Erschließungsanlagen

 

  1. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

 

    1. Straßen, Wege und Plätze zur Erschließung von Grundstücken in Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit einer zulässigen Bebauung von:

 

2

 

    1. bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 18 m,

    2. über zwei Geschossen bis zu vier Geschossen bis zu einer Breite von 24 m,

    3. über vier Geschossen bis zu einer Breite von 32 m,

 

wenn sie beidseitig zum Anbau bestimmt sind;

 

    1. Straßen, Wege und Plätze zur Erschließung von Grundstücken in Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit einer zulässigen Bebauung von:

    1. bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 12 m,

    2. über zwei Geschossen bis zu vier Geschossen bis zu einer Breite von 18 m,

    3. über vier Geschossen bis zu einer Breie von 24 m,

wenn sie einseitig zum Anbau bestimmt sind;

 

    1. Straßen, Wege und Plätze in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) bis zu einer Breite von 24 m, wenn sie beidseitig und bis zu 18 m, wenn sie einseitig zum Anbau oder zur gewerblichen Nutzung bestimmt sind.

 

    1. Fußwege und Wohnwege (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m;

 

    1. Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 21 m;

 

    1. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie zu den Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 gehören, bis zu einer Breite von 5 m und Grünanlagen bei Anlagen nach Nr. 4 bis zu einer Breite von 2 m;

 

    1. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis 5 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 20 v. H. der Summe der Grundstücksflächen der durch sie erschlossenen Grundstücke;

 

  1. Der Umfang von Anlagen nach § 2 Ziff. 5 wird durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

 

  1. Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 genannten Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht dagegen eventuelle Parkflächen und Grünanlagen.

 

  1. Die in Abs. 1 Nr. 4 genannte Breite umfasst nicht eventuelle Grünanlagen.

 

  1. Die in Abs. 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten; sie werden ermittelt, indem die Flächen der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Anlagenachse geteilt wird.

 

  1. Die in Abs. 1 genannten Breiten umfassen nicht die zu den Erschließungsanlagen gehörenden und zu ihrer Herstellung notwendigen Böschungen oder Stützmauern sowie die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließend freien Strecken.

 

 

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  1. Ergeben sich aus der Nutzung der Grundstücke im Sinne von Abs. 1 unterschiedliche Breiten, so ist der Aufwand für die größte Breite beitragsfähig.

 

  1. Endet eine Straße mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 bestimmten Breiten für den Bereich des Wendehammers um 50 v. H., mindestens aber um 8 m.

 

 

§ 4

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

 

  1. Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören die Kosten für

 

    1. den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen,

    2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,

    3. die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendige Erhöhung oder Vertiefung,

    4. die Herstellung der Rinnen sowie der Randsteine,

    5. die Radfahrwege mit Schutzstreifen,

    6. die Gehwege,

    1. die kombinierten Rad- und Gehwege,

    2. die Beleuchtungseinrichtungen,

    3. die Entwässerung der Erschließungsanlagen,

    4. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

    5. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,

    6. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,

    7. die erstmalige Herstellung von Parkflächen,

    8. die erstmalige Herstellung der Grünanlagen,

    9. Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen Schall und Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

 

  1. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst auch

 

    1. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereit gestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,

 

 

 

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    1. diejenigen Kosten, die für Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen (Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) insoweit entstehen, als sie gegenüber ihren anschließenden freien Strecken breiter hergestellt werden.

 

  1. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

 

  1. Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

 

 

§ 5

Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

 

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Für mehrere Erschließungs-anlagen, die zur Erschließung von Grundstücken eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

 

 

§ 6

Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

 

  1. Die Stadt Mansfeld trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

 

  1. Zuwendungen Dritter werden, sofern der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt, zuerst zur Deckung des öffentlichen Anteils eingesetzt.

 

  1. Durch Erschließungsvertrag kann die Stadt die Errichtung beitragsfähiger und nicht beitragsfähiger Erschließungsanlagen eines Dritten (Erschließungsträgers) vereinbaren.

    Eine Beitragstragung der Stadt nach Abs. 1 kann darin abgedungen werden.

 

 

§ 7

Grundstück

 

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

 

  1. Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich-rechtliches Grundstück

    nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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§ 8

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

 

  1. Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 6) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, durch bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder im Falle der zusammengefassten Aufwandsermittlung durch die eine Erschließungseinheit bildenden Erschließungs- anlagen erschlossenen Grundstücke, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

 

  1. Als Grundstücksfläche gilt:

 

    1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

 

    1. bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplan hinausreichen, die Flächen im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

 

    1. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht, die mit ihrer der Erschließungsanlage zugewandten Teilfläche im Innenbereich und mit ihrer rückwärtigen Teilfläche im Außenbereich liegen und die nicht unter Nr. 5 fallen,

      a) die Gesamtfläche des Grundstücks,

      b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Gesamtfläche des Grundstücks

 

    1. bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 bis 3 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage bzw. im Fall von Nr. 3 der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung entspricht;

 

    1. bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar sind oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden, die Gesamt-fläche des Grundstücks.

 

  1. Bei den in Abs. 2 Nr. 5 genannten Grundstücken wird nur die Grundstücksfläche nach Abs. 2 berücksichtigt.

    Im übrigen wird bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken zu der nach Abs. 2 festgestellten Grundstücksfläche je Vollgeschoss 25 v. H. der Grundstücksfläche hinzugezählt.

 

 

 

 

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    Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Voll-geschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Ist

    im Einzelfall eine Geschosszahl nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

  1. Die nach Abs. 2 und Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht

 

    1. mit 0,5, wenn das Grundstück nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerklein-gärten) nutzbar ist oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt wird,

    2. mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB)

      oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplan- gebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird,

    3. mit 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB)

      oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

    4. Die vorstehenden Regelungen zu Nr. 2 und Nr. 3 gelten nicht für die Abrechnung von selbständigen Grünanlagen.

 

  1. Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 3 Satz 2 gilt bei Grundstücken,

    1. die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

    2. für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet,

    3. für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,

    4. auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

    5. für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

 

 

 

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    1. für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen,

    2. für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und / oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungs-wert nach Nr. 1 bis 3,

    3. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 bzw. Nr. 4 bis 7 oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 2 bzw. Nr. 3 überschritten wird,

      die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 2 bzw. Nr. 3,

    4. für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, wenn sie

    1. bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

    2. unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

    3. bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt.

 

§ 9

Grundstück an mehreren Erschließungsanlagen

 

  1. Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, sind zu jeder Erschließungsanlage beitragspflichtig.

 

  1. Sind solche Grundstücke nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur für Wohnzwecke bestimmt oder werden sie außerhalb von Bebauungsplangebieten nur für Wohnzwecke genutzt, so wird die nach § 8 Abs. 3 ermittelte und bei der Verteilung nach

    § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende Grundstücksfläche bei jeder gleichartigen beitragsfähigen Erschließungsanlage nur zu 2/3 in Ansatz gebracht.

 

  1. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn

 

    1. für das Grundstück § 8 Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 3 anzuwenden ist,

    2. Erschließungsbeiträge für die weitere Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB nach geltendem Recht nicht erhoben werden konnten und auch zukünftig nicht erhoben werden.

 

  1. Werden Grundstücke durch Wohnwege (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder durch Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) mehrfach erschlossen, so wird die nach § 8 Abs. 3 ermittelte und bei der Verteilung nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende Grundstücksfläche bei der Abrechnung jedes Wohnweges bzw. jeder Grünanlage nur zu 2/3 in Ansatz gebracht.

 

 

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§ 10

Kostenspaltung

 

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Erschließungsbeitrag erhoben werden für

 

  1. den Erwerb der Erschließungsanlage,

  2. die Freilegung der Erschließungsflächen,

  3. die Herstellung der Straßen und Wege ohne Rad- und Gehwege sowie ohne Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen,

  4. die Herstellung der Gehwege oder einen von ihnen,

  5. die Herstellung der Radwege mit Sicherheitsstreifen oder einen von ihnen,

  6. die Herstellung kombinierter Rad- und Gehwege oder eines von ihnen,

  7. die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen,

  8. die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen,

  9. die Herstellung der Parkflächen,

  10. die Herstellung der Grünanlagen.

 

 

§ 11

Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen

 

  1. Straßen, Wege und Plätze, Fußwege und Wohnwege sowie Sammelstraßen (Anlagen nach

    § 127 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn

 

    1. sie an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind,

    2. die Stadt Eigentümerin der Flächen ist,

    3. die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind.

 

  1. Dabei sind hergestellt:

 

    1. die Fahrbahn, wenn sie einen tragfähigen Unterbau und eine Decke aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweist,

    2. die Gehwege, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise erhalten haben, wobei bei einfachen Wohnwegen auf die Anlegung erhöhter Gehwege oder deren Befestigung verzichtet werden kann,

 

 

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    1. die Fuß- und Wohnwege, wenn sie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise erhalten haben,

    2. die Entwässerungsanlagen, wenn die Straßenrinnen, die zur Aufnahme des Wassers erforderlichen Leitungen sowie die Anschlüsse an eine bereits bestehende Entwässerungs-einrichtung gebaut sind,

    3. die Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern hergestellt ist.

 

  1. Park- und Grünflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz haben, die Stadt Eigentümerin ihrer Flächen ist und

 

    1. die aufgeführten Herstellungsmerkmale aufweisen,

    2. die Grünflächen gärtnerisch gestaltet sind.

 

  1. Die Merkmale der endgültigigen Herstellung für die erstmalige Herstellung von verkehrs-beruhigten Wohnstraßen werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

 

  1. Durch Sondersatzung können im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale einer Erschließungsanlage abweichend von Abs. 1 bis 3 festgelegt werden.

 

 

§ 12

Beitragspflichtiger und Fälligkeit

 

  1. Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum BGB belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.

 

  1. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

  1. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides gegenüber dem Beitragspflichtigen fällig.

 

 

§ 13

Immissionsschutzanlagen

 

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt werden.

 

 

 

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§ 14

Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag

 

  1. Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, kann die Stadt Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangen, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungs-anlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von 4 Jahren zu erwarten ist.

  2. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

 

 

§ 15

Ablösung des Erschließungsbeitrages

 

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

 

Zur Feststellung des Ablösebetrages ist der für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage entstehende Erschließungsaufwand anhand der Kosten für vergleich-bare Erschließungsanlagen zu ermitteln und nach Maßgabe dieser Satzung auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

 

Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

 

 

§ 16

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Mansfeld, den 05.04.2022

 

 

 

Andreas Koch (Siegel)

Bürgermeister

 

 

ausgefertigt am: 10.05.2022

durch

 

 

 

Andreas Koch (Siegel)

Bürgermeister