Öffentliche Bekanntmachung

 

 

der öffentlichen Auslegung des Entwurfes Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 „Sondergebiet großflächiger Einzelhandelsbetrieb Mansfeld, Friedensallee“ der Stadt Mansfeld

Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Baugesetzbuch

 

Mit Beschluss – Nr. 295-02/23 SR hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 17.04.2023 den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 „Sondergebiet großflächiger Einzelhandels-betrieb Mansfeld, Friedensallee“ der Stadt Mansfeld in der Fassung vom März 2023 gebilligt und zur Auslegung für die Dauer eines Monats bestimmt. Da es sich bei dem Plangebiet um einen innerstädtischen Standort mit einer Größe von 7.488 m² handelt, wird der Bebauungsplan nach den Vorschriften des zur Zeit geltenden Baugesetzbuches im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt.

 

Das Plangebiet befindet sich nördlich des Zentrums der Stadt Mansfeld, westlich der Friedensallee. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 72/1 der Flur 4 der Gemarkung Mansfeld und wird begrenzt:

- im Südwesten und Nordosten von gemischter Bebauung,

- im Westen/Nordwesten vom Verlauf des Hagenbachs,

- im Osten von der Friedensallee sowie dahinter liegender Wohnbebauung.

 

Die Grenze des Geltungsbereiches ist identisch mit der Flurstücksgrenze des Flurstücks 72/1.

 

Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 7.488 m².

 

Das Planungserfordernis ist damit zu begründen, dass im Plangebiet die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes vorgesehen ist, der gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig ist. Daraus resultierend sieht der vorliegende Bebauungsplan die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel vor.

 

DerEntwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan – Nr. 8 „Sondergebiet großflächiger Einzelhandelsbetrieb Mansfeld, Friedensallee“der Stadt Mansfeld mit Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht und Anlagenin der Fassung vomMärz 2023liegt

 

in der Zeit vom 22.05.2023 bis zum 28.06.2023

 

in der Stadt Mansfeld, Lutherstraße 9, 06343 Stadt Mansfeld, Bauamt Haus III, 1. OG gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch für jedermann zur Einsicht aus.

 

Dienstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Der Entwurf zur Bauleitplanung kann parallel dazu auch auf der Internetseite der Stadt Mansfeld unter www.mansfeld.eu in der Rubrik „Bürgerservice - Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

 

Der Aufsellungsbeschluss wurde am 06.12.2021 in öffentlicher Sitzung gefasst und im Amtsblatt am 14.01.2022 bekanntgemacht.

 

Zur ausreichenden Beurteilung der zu erwartenden Umweltauswirkungen wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch durchgeführt, deren Ergebnis im vorliegenden Umweltbericht als Teil der Begründung enthalten ist.

 

Von der Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 Baugesetzbuch wird abgesehen.

Mit dem Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die Planzeichnung, die Begründung mit dem Umweltbericht und die Anlagen 1 bis 4 öffentlich ausgelegt. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

 

Die Planunterlagen können während der Offenlagezeit (22.05.2023 bis 28.06.2023) auch auf der Webseite der Stadt Mansfeld unter www.mansfeld.eu/buergerservice/bekanntmachungen eingesehen werden.

 

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden. Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Planentwurf können schriftlich oder während der Dienstzeit zur Niederschrift in den Diensträumen der Stadt Mansfeld, Lutherstraße 9, 06343 Mansfeld vorgebracht werden. Gleichzeitig können Stellungnahmen auch per E-Mail an die Adresse bauamt(at)mansfeld.eu eingereicht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

 

Die Behörden, Nachbargemeinden und Träger öffentlicher Belange werden angeschrieben und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

 

- Der Bürgermeister -