Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der Satzung der Stadt Mansfeld über den Bebauungsplan Nr.6 "Betreutes Wohnen am Vatteröder Teich"

Der Landkreis Mansfeld-Südharz hat die Satzung der stat Mansfeld über den Bebauungsplan Nr. 6 "Betreutes Wohnen am Vatteröder Teich", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (TeilB) mit der Verfügung vom 15.09.2022,

AZ6126-2022-7275-001/BPL genehmigt.

 

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

 

Die Satzung der Stadt Mansfeld über den Bebauungsplan Nr. 6 "Betreutes Wohnen am Vatteröder Teich" tritt gemäß §10 Abs.3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1726) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft.

 

Jedermann kann die Satzung der Stadt Mansfeld über den Bebauungsplan Nr.6 "Betreutes Wohnen am Vatteröder Teich" ab dem Tage der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung in der Stadt Mansfeld, Lutherstraße 9, 06343 Mansfeld einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wird gemäß §10a Baugesetz auch auf der Internetseite der Stadt Mansfeld unter www.mansfeld.eu sowie im Geoportal des Landkreises Mansfeld-Südharz veröffentlicht.

Besondere Hinweise

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen gemäß §215 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8.Oktober 2022 (BGBI. I S. 1726) geändert worden ist, wird hingewiesen.

 

Nach §215 Abs.1 werden unbeachtlich:

  1. eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 Baugestzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach §214 Abs.3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Genehmigung schriftlich gegenüber der Stadt Mansfeld unter Darlegung des die Verletzung begründeten sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 des Baugesetzbuchs über die Entschädigung von durch Festsetzungen des bebauungsplans oder seine Durchführung eintetenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

 

Mansfeld, den 08.11.2022                                                        -Der Bürgermeister-